(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund
(3) 1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die sekundierende Einrichtung. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 3Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag, so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu bilden.