SekG

Sekundierungsgesetz

Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

1Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. 2Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.