SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

§ 72

Rechtsweg und Vertretung

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von

1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.