Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Vom 20.8.2021
Zuletzt geändert am 16.4.2026
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.