§ 6
Grad der Schädigungsfolgen
(1)
(zukünftig in Kraft)
(2)
(zukünftig in Kraft)
(3)
(zukünftig in Kraft)
(4)
(zukünftig in Kraft)
(5)
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 2,
2.
die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge sowie
3.
das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.