SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 10.6.2025

§ 48

Bestattung

(1) 1Verstirbt die geschädigte Person an der Schädigungsfolge, werden derjenigen Person, die die Bestattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet. 2Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht werden.

(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.