(1) 1Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.
(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.
(4) (weggefallen)