Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Vom
20.8.2021
Zuletzt geändert am
16.4.2026
§ 36
Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.