Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Vom
20.8.2021
Zuletzt geändert am
10.6.2025
§ 22
Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.