Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Vom 20.8.2021
Zuletzt geändert am 16.4.2026
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: