SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

§ 18

Leistungen zur Mobilität

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.