SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 18.12.2024

Kapitel 3
Leistungen der medizinischen Versorgung
Abschnitt 1
Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses

§ 14

Medizinische Versorgung

Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.