Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Vom
20.8.2021
Zuletzt geändert am
18.12.2024
Kapitel 3
Leistungen der medizinischen Versorgung
Abschnitt 1
Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14
Medizinische Versorgung
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.