SeeSchStrO

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 3.5.1971

Neugefasst am 22.10.1998

Zuletzt geändert am 18.9.2024

§ 55a

Verkehrszentralen

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:

1. Verkehrsinformationen,
2. Verkehrsunterstützungen,
3. Verkehrsregelungen und
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.