SeeSchStrO

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 3.5.1971

Neugefasst am 22.10.1998

Zuletzt geändert am 18.9.2024

§ 11

Schallsignale der Binnenschiffe

(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.