(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift enthaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten erkennbar sind.