SeeSchMeldPortalG

Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Vom 30.6.2017

§ 3

Zweck des Meldeportals

Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.