Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom
24.5.1965
Neugefasst am
17.6.2016
Zuletzt geändert am
9.4.2024
§ 9c
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.