SeeAufgG

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Vom 24.5.1965

Neugefasst am 17.6.2016

Zuletzt geändert am 9.4.2024

§ 5

(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es hat die Aufgaben

1. nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden,
1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c,
2. nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,
3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, soweit sie ihm übertragen werden,
4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,
4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,
4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,
4c. nach § 1 Nummer 15 und 16,
5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden,
3wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.

(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, speichern und verwenden, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. 4Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. 5Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.

(2a) 1Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen,
2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.

(2b) 1Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. 2Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln.

(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.