SeeAufgG

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Vom 24.5.1965

Neugefasst am 17.6.2016

Zuletzt geändert am 14.3.2023

§ 3a

(1) 1Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. 2Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.

(2) 1Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. 3Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.