SeeAufgG

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Vom 24.5.1965

Neugefasst am 17.6.2016

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 22

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.