Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom
24.5.1965
Neugefasst am
17.6.2016
Zuletzt geändert am
9.4.2024
§ 19
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.