SeeAufgG

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Vom 24.5.1965

Neugefasst am 17.6.2016

Zuletzt geändert am 9.4.2024

§ 12

Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.