SeeAnlG

Seeanlagengesetz

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 7

Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.