(1) 1Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. 2Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. 3Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. 4Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet: