SEAG

SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 2
Gründung einer SE
Unterabschnitt 1
Verschmelzung
§ 5Bekanntmachung
Unterabschnitt 2
Gründung einer Holding-SE
§ 9Abfindungsangebot im Gründungsplan
Abschnitt 4
Aufbau der SE
Unterabschnitt 1
Dualistisches System
§ 15Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
Unterabschnitt 2
Monistisches System
§ 20Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 52aBesetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 54Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 21

Anmeldung und Eintragung

(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) 1 In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. 3 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufügen.

(3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktiengesetzes gegeben sind.

(4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.

(5) (weggefallen)

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