SDLWindV

Systemdienstleistungsverordnung

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Vom 3.7.2009

Zuletzt geändert am 13.10.2016

§ 7

Mehrere Windenergieanlagen

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.