Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen
Vom
3.7.2009
Zuletzt geändert am
13.10.2016
§ 7
Mehrere Windenergieanlagen
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.