SchwbAwV

Schwerbehindertenausweisverordnung

Vom 15.5.1981

Neugefasst am 25.7.1991

Zuletzt geändert am 20.8.2021

Dritter Abschnitt
Übergangsregelung

§ 9

Übergangsregelung

1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.