SchwbAV

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Vom 28.3.1988

Zuletzt geändert am 24.11.2023

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 46

Übergangsvorschrift

1Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.