Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 42
Anmeldeverfahren und Anträge
1Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.