SchwbAV

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Vom 28.3.1988

Zuletzt geändert am 24.11.2023

3. Unterabschnitt
Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

§ 42

Anmeldeverfahren und Anträge

1Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.