SchwbAV

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Vom 28.3.1988

Zuletzt geändert am 24.11.2023

§ 37

Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.