SchwarzArbG

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Vom 23.7.2004

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 5a

Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

(1) 1Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. 2Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. 3Der Zugriff auf die in Satz 1 genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.

(2) 1Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. 2Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln. 3Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln. 4Sofern alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. 5Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. 6Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird.