Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom
23.7.2004
Zuletzt geändert am
6.5.2024
Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20
Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.