SchwarzArbG

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Vom 23.7.2004

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 18

Auskunft an die betroffene Person

1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.