SchuFV

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Vom 26.7.2012

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 6

Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.

(2) 1Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.

(3) 1Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:

1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,
2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
3. die Identität der abfragenden Person,
4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.
Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.

(4) 1Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.