SchSV

Schiffssicherheitsverordnung

Vom 18.9.1998 (BGBl. I S. 3013, 3023)

Zuletzt geändert am 25.3.2025 (BGBl. I S. Nr. 100)

Anlage 2

(zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen

    • A.
    • Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
    • 1.
    • Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer
    • Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
Zeugnisse/Bescheinigungenausstellende
Stelle
(I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS
(1.)Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(2.)Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(3.)Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(4.)Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(5.)Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(6.)Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4BG Verkehr
(7.)Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2BG Verkehr
(8.)Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-CodeBG Verkehr
(9.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12BG Verkehr
(10.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12BG Verkehr
(11.)
    (a)
  • Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)
BG Verkehr
    (b)
  • Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
BG Verkehr
(12.)
    (a)
  • Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)
BG Verkehr
    (b)
  • Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
BG Verkehr
(13.)
    (a)
  • Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
    (b)
  • Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
(13a.)Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-CodesBSH
(13b.)Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC385(94)) BG Verkehr
(II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft
(14.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6BG Verkehr
(14a.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr
(15.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9BG Verkehr
(15a.)Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4BG Verkehr
(16.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-CodesBG Verkehr
(16a.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG-Verkehr
(16b.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG-Verkehr
(17.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8BG Verkehr
(17a.)Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8BG Verkehr
(17b.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr
(18.)Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13BG Verkehr
(III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
(19.)Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(20.)Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
(21.)Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des ÜbereinkommensBSH
(V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
(22.)Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der RichtlinieBG Verkehr, BSH
(VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6..2009, S. 1)
(23.)
    a)
  • Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
BG Verkehr
    b)
  • Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
    c)
  • Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
(VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
(24.)
    a)
  • Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3
BG Verkehr
    b)
  • Bescheinigung nach § 9 Abs. 5
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
    c)
  • (weggefallen)
    d)
  • (weggefallen)
(25.)
    a)
  • Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)
BSH
    b)
  • Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)
BSH
(26.)(weggefallen)
(27.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-CodesBG Verkehr
(27.) a)Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach
    aa)
  • Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),
  • bb)
  • Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
BG Verkehr
(27.) b)Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-ÜbereinkommensBG Verkehr
(28.)Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurdenBSH, BG Verkehr.
    • 2.
    • Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung
    • Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.
    • 3.
    • Muster der Zeugnisse
    • Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
    • 4.
    • Eintragungen
    • 4.1
    • Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
    • 4.2
    • Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.
    • 4.3
    • Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.
    • 5.
    • Probefahrtbescheinigungen
    • 5.1
    • Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen.
    • 5.2
    • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
    • 5.3
    • Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten (VkBl. 2021 S. 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist.
    • 5.4
    • Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden.
    • 6.
    • Ersatzausfertigung
    • Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
    • 7.
    • Rückgabe von Bescheinigungen
    • Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
    • 8.
    • Versicherung an Eides Statt
    • Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
    • B.
    • Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)
    • 1.
    • Zuständige Behörde
    • 1.1
    • Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
    • 1.2
    • Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
    • 1.3
    • Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr.391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.
    • 1.4
    • (weggefallen)
    • 2.
    • Harmonisiertes System
    • Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.
    • 3.
    • Anerkannte Klassifikationsgesellschaften
    • 3.1
    • Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
    • 3.2
    • Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:
        a)
      • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.
      • b)
      • Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.
      • c)
      • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
      • d)
      • Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.
      • e)
      • Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.
      • f)
      • Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen.
    • 3.3
    • Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.
    • 3.4
    • Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durchzuführen.
    • 3.5
    • Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.
    • 3.6
    • Hat die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.
    • 3.7
    • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.
    • 3.8
    • Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.
    • 4.
    • Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens
        a)
      • Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
          aa)
        • Bescheid der zuständigen Behörde über eine
          • Zulassung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
          • Erteilung der Registriernummer nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid- Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung,
        • bb)
        • Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis
          • nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
          • nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben.
        b)
      • Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) sowie über das Nichtvorhandensein von Cybutryn anzuerkennen.
    • 5.
    • Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen
    • Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Anlage 3

(zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten

    • A.
    • Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch
    • 1.
    • Arten der Befähigungsnachweise
    • 1.1
    • Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
        a)
      • für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
          aa)
        • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
        • bb)
        • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
        • cc)
        • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
      • b)
      • für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
          aa)
        • Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),
        • bb)
        • Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));
      • c)
      • Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
      • d)
      • Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
    • 1.2
    • (weggefallen)
    • 2.
    • Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
    • 2.1
    • Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
    • 2.2
    • Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
    • 2.3
    • Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
    • 2.4
    • Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
    • 2.5
    • Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
    • 2.6
    • Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
    • 2.7
    • Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.
    • 3.
    • Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses
    • 3.1
    • Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt
        a)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,
      • b)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • 3.2
    • Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung
        a)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,
      • b)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind.
    • 4.
    • Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise
    • 4.1
    • Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
    • 4.2
    • Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
        a)
      • der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,
      • b)
      • der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten,
      • c)
      • der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,
      • d)
      • der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.
    • Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.
    • 4.3
    • Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.
    • 4.4
    • Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.
    • 5.
    • Umtausch
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

a)Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)inAllgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
b)Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)inBeschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
c)Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)inUKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
    • 6.
    • Zeugnismuster
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

    • B.
    • Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
    • 1.
    • Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC
    • 1.1
    • Prüfungszuständigkeiten
    • 1.1.1
    • Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende Anwendung.
    • 1.1.2
    • Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.
    • 1.1.3
    • Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestellt wird, und seinem Stellvertreter.
    • 1.1.4
    • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.
    • 1.1.5
    • Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.
    • 1.1.6
    • Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
    • 1.1.7
    • Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.
    • 1.2
    • Durchführung der Prüfung
    • 1.2.1
    • Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    • 1.2.2
    • Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
    • 1.2.3
    • Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    • 1.2.4
    • Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
    • 1.2.5
    • Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
    • 1.3
    • Wiederholungsprüfung
    • 1.3.1
    • Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
    • 1.3.2
    • Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2 entsprechend.
    • 2.
    • Ergänzungsprüfungen
    • 2.1
    • Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
    • 2.2
    • Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
    • 2.3
    • Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend.
    • 3.
    • Vereinfachte Prüfung
    • Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
    • 4.
    • Anpassungsprüfung
      Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

    • C.
    • Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen
    • 1.
    • Erteilungsstellen
    • 1.1
    • Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt.
    • 1.2
    • Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.
    • 2.
    • Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
    • 2.1
    • Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
      Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.
    • 2.2
    • Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
    • 2.2.1
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.
    • 2.2.2
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.
    • 2.2.3
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.
    • 3.
    • Ersatzausfertigung
    • Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
    • 4.
    • Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei
    • 4.1
    • Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
        a)
      • an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
      • b)
      • an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei
    • bleiben unberührt.
    • 5.
    • Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde
    • Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.
    • D.
    • Entzug von Funkzeugnissen
    • 1.
    • Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.
    • 2.
    • Für den Entzug zuständig ist
        a)
      • bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
      • b)
      • bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.
    • 3.
    • Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.

Anlage 4

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union



Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

    1.
  • Begriffsbestimmungen

  • Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
  • 1.1
  • „Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung verfügt;
  • 1.2
  • „vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024 gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
  • 1.2.1
  • der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und
  • 1.2.2
  • in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  • 1.3
  • „neues Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist;
  • 1.4
  • „Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;
  • 1.5
  • „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 gemäß Abschnitt A. I. der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung;
  • 1.5.1
  • „SOLAS-90-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.117(74) (BGBl. 2002 II S. 2938, 2939);
  • 1.5.2
  • „SOLAS-2009-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82) (BGBl. 2009 II S. 1226, Anlageband);
  • 1.5.3
  • „SOLAS-2020-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (BGBl. 2019 II S. 910, 911, 920);
  • 1.6
  • „Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar
  • 1.6.1
  • nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
  • 1.6.2
  • so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
  • 1.7
  • „Übereinkommen von Stockholm“ das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von SOLAS-95-Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ geschlossene Übereinkommen;
  • 1.8
  • „Berufsgenossenschaft“ ist die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft der Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
  • 1.9
  • „Hafenstaat“ ein Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr eingesetzt wird;
  • 1.10
  • „Auslandfahrt“ eine Fahrt über See von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
  • 1.11
  • „besondere Stabilitätsanforderungen“ die in Regel 5 genannten Stabilitätsanforderungen, wenn sie als Sammelbegriff verwendet werden;
  • 1.12
  • „signifikante Wellenhöhe“ oder (Hs) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen;
  • 1.13
  • „Restfreibord“ oder (Fr) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers;
  • 1.14
  • „Unternehmen“ den Eigner eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder einen Bareboat-Charterer, der vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat.
  • 2.
  • Anwendungsbereich
  • 2.1
  • Diese Anlage gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und in der Auslandfahrt im Linienverkehr eingesetzt werden.
  • 2.2.
  • Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nicht die Bundesflagge führen, haben die Anforderungen dieser Anlage in vollem Umfang zu erfüllen, bevor sie im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen eingesetzt werden können, wobei die Richtlinie (EU) 2017/2110 einzuhalten ist.
  • 3.
  • Signifikante Wellenhöhe

  • Die signifikanten Wellenhöhen (Hs) werden für die Bestimmung des Wasserstands auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 Prozent im Jahr nicht überschritten werden.
  • 4.
  • Seegebiete
  • 4.1
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Sinne der Regel 6.1 Satz 4 eine Liste, der Seegebiete, zu erstellen, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
  • 4.2
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, soweit angezeigt und möglich, mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden von Drittländern die Seegebiete und die für sie geltenden Werte der signifikanten Wellenhöhe an den beiden Endpunkten der Route zu vereinbaren. Kreuzt die Route des Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen.
  • 4.3
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Liste nach Regel 4.1 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekanntzumachen. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitgeteilt.
  • 5.
  • Besondere Stabilitätsanforderungen
  • 5.1
  • Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm erfüllen.
  • 5.2
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von bis zu 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.2.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
  • 5.2.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
  • Für jedes dieser Schiffe hat die Berufsgenossenschaft der Kommission binnen zwei Monaten nach Ausstellung der in Regel 6.1 genannten Bescheinigung mitzuteilen, welche Option nach Regel 5.2.1 oder 5.2.2 gewählt wurde, und hat dieser Mitteilung die in Anhang III der Richtlinie 2003/25/EG genannten Angaben beizufügen.
  • 5.3
  • Bei der Anwendung der Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG hat sich die Berufsgenossenschaft der in Anhang II der Richtlinie 2003/25/EG aufgeführten Leitlinien zu bedienen, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffs vereinbar ist.
  • 5.4
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr in der Auslandfahrt einsetzt und die nie nach der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.4.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm oder
  • 5.4.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2009-Norm.
  • Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  • 5.5
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie gemäß der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.5.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
  • 5.5.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
  • Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  • 5.6
  • Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ab dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, müssen weiterhin die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I in der bis zum 5. Dezember 2024 geltenden Fassung der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen.
  • 6.
  • Bescheinigungen
  • 6.1
  • Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter deutscher Flagge müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach der Regel 6 mitführen.
  • Diese Bescheinigung ist von der Berufsgenossenschaft auszustellen und kann mit anderen diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden. Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, ist in der Bescheinigung die signifikante Wellenhöhe anzugeben, bis zu der das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen kann.
  • Diese Bescheinigung gilt, solange das Ro-Ro-Fahrgastschiff in einem Seegebiet gemäß der Liste aus Regel 4.1 mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird.
  • 6.2
  • Die zuständige Behörde hat eine von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/25/EG ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
  • 6.3
  • Die zuständige Behörde hat die von einem Drittland ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, mit der bescheinigt wird, dass ein Ro-Ro-Fahrgastschiff die besonderen Stabilitätsanforderungen der Richtlinie 2003/25/EG erfüllt.
  • 7.
  • Jahreszeitlicher und anderer kurzzeitiger Betrieb
  • 7.1
  • Wünscht ein Unternehmen, welches das ganze Jahr über einen Linienverkehr betreibt, für eine kürzere Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf dieser Linie einzusetzen, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens einen Monat, bevor die besagten Schiffe in diesem Linienverkehr eingesetzt werden, zu melden.
  • 7.2
  • In Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener Umstände rasch ein Ersatz-Ro-Ro-Fahrgastschiff eingesetzt werden muss, um die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen, gelten jedoch anstelle der in Regel 7.1 genannten Meldepflicht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2110 und Anhang XVII Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/16/EG.
  • 7.3
  • Wünscht ein Unternehmen einen Linienverkehr jahreszeitlich für eine kürzere Zeit zu betreiben, die sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes zu melden.
  • 7.4
  • Erfolgt der Betrieb nach den Regeln 7.1, 7.2 und 7.3 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet ermittelten Bedingungen, so kann für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, der für diese kürzere Zeit anzuwendende Wert der signifikanten Wellenhöhe von der Berufsgenossenschaft eingesetzt werden, um bei der Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie den Wasserstand auf dem Deck zu bestimmen. Die Berufsgenossenschaft vereinbart mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern, in denen die Endpunkte der Route liegen, soweit angezeigt und möglich, den für diese kürzere Zeit anzuwendenden Wert der signifikanten Wellenhöhe.
  • 7.5
  • Nach der Genehmigung des Betriebs im Sinne von 7.1, 7.2 und 7.3 durch die Berufsgenossenschaft oder die zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten muss das Ro-Ro-Fahrgastschiff unter der Bundesflagge, das diesem Betrieb nachgeht, eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Regel 6.1 mitführen.

Anhang

zu Anlage 1 (Wattfahrt)



§ 1

Anwendungsbereich



(1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der Bruttoraumzahl.

(2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.




§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Anhangs ist

    1.
  • Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  • 2.
  • Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
  • 3.
  • Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
      a)
    • die Ems bis Borkum,
    • b)
    • das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,
    • c)
    • die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,
    • d)
    • die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,
    • e)
    • das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
    • f)
    • das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
    • g)
    • das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze

(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.



§ 3

Besichtigung und Zeugniserteilung


(1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt.

(2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter Darstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenzten Fahrtbereichs.



§ 4

Fahrtbeschränkung

Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt wurde, gilt:

    1.
  • Bei Orkan mit einer Windstärke von 12 Beaufort dürfen sie die Fahrt nicht antreten;
  • 2.
  • Bei aufkommendem Orkan muss unverzüglich der nächste sichere Hafen angelaufen werden.
Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Fahrgastschiffs in der Wattfahrt, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Sturmwarnungen. Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet.



§ 5

Sicherheitsstandard


(1) Dieser Anhang bestimmt einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regeln aufeinander abgestimmt sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln des Anhangs vollständig angewendet werden.

(2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates 2009/45/EG.

Zu Anhang I

Zu Abschnitt 1

Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem 19. September 2021 gelegt wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden.

    Zu Kapitel II-1
  • Bauart der Schiffe
  • Zu Teil B
  • Intaktstabilität, Unterteilung und Leckstabilität
  • Zu Teil B-1
  • Am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe – Option der Anwendung der Entschließung MSC.216(82)
  • Für Schiffe der Klassen B, C und D, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009 und vor dem 19. September 2021 gelegt wurde, oder die sich an diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befanden, gelten die Anforderungen in Teil B-2 unter Berücksichtigung des besonderen Sicherheitsstandards dieses Anhangs zu Teil B-2 oder alternativ die entsprechenden Bestimmungen in Kapitel II-1, Teil B des SOLAS-Übereinkommens in der in Anhang 2 der Entschließung MSC.216(82) festgelegten Form
  • Zu Teil B-2
  • vor dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe
  • Zu 1
  • Bestimmung der Intaktstabilität (Stabilität des unbeschädigten Schiffes)
  • Für Fahrgastschiffe mit einer Länge von 15 m oder mehr gilt:
  • Sie müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Regel folgenden Stabilitätskriterien nach Korrektur des Einflusses freier Oberflächen in Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Absatzes 3.3 der Entschließung A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen Annahmen entsprechen.
      1.
    • Statische Kriterien
        a)
      • Die Fläche unter der Hebelarmkurve bis 15° darf nicht kleiner sein als 0,070 mrad, wenn der maximale Hebelarm bei 15° liegt, und die Fläche darf nicht kleiner sein als 0,055 mrad bis 30°, wenn der maximale Hebelarm bei 30° oder einem größeren Winkel liegt. Liegt der maximale Hebelarm zwischen 15° und 30°, so ist die geforderte Fläche Aφmax in mrad bis zum Winkel, bei dem der maximale Hebelarm auftritt, nach folgender Formel durch lineare Interpolation zu ermitteln:
      • Aφmax = 0,055 + 0,001 (30° φ max) mrad
      • b)
      • Die Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen den Winkeln 30° und 40° oder zwischen 30° und φf darf nicht kleiner sein als 0,030 mrad.
      • c)
      • Bei einem Winkel von 30° muss der Hebelarm mindestens 0,20 m groß sein.
      • d)
      • Der maximale Hebelarm darf nicht bei einem Winkel auftreten, der kleiner als 15° ist.
      • e)
      • Der anfängliche Wert der Stabilität (G´M) unter Berücksichtigung der freien Flüssigkeitsoberflächen darf nicht kleiner sein als 0,15 m.
      • f)
      • Unter Einfluss des maximalen Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 10° krängen. Das maximale Fahrgastmoment muss nicht notwendigerweise mit der maximalen Anzahl an Fahrgästen auftreten.
      • Die Verteilung der auf einer Seite zusammen drängenden Fahrgäste ist mit 4 Personen/m2 anzunehmen.
      • Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen und das Handgepäck pro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen.
      • g)
      • Bei der Fahrt im Drehkreis und unter Einwirkung des unter Buchstabe f berechneten Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 12° krängen. Das Zentrifugalmoment im Drehkreis ist nach folgender Formel zu berechnen:
      • MDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)
        mitMDRkrängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm]
        V0Dienstgeschwindigkeit [m/s]
        DDeplacement [t]
        KG‘Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien Flüssigkeitsoberflächen [m]
        LWLLänge in der Wasserlinie [m]
        TTiefgang auf halber Schiffslänge [m]
    • 2.
    • Windkriterium
        a)
      • Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m2 darf der Neigungswinkel des Schiffes nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schottendeck auf der eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in der aufrechten Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.
      • b)
      • Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem Schnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebelarmes. Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
      • hKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)
        mithKWkrängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Neigungswinkel φ [m]
        AÜberwasserlateralfläche [m2]
        DDeplacement [t]
        lwAbstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]
        TTiefgang auf halber Schiffslänge [m]
        φjeweiliger Neigungswinkel [°]
      • c)
      • Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung des Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht eintauchen.
    • 3.
    • Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
        a)
      • Schiff in Ballastfahrt ohne Fahrgäste mit vollen Vorräten (Abfahrt)
      • b)
      • Schiff in Ballastfahrt ohne Fahrgäste mit 10 % der Vorräte (Ankunft)
      • c)
      • Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und vollen Vorräten (Abfahrt)
      • d)
      • Schiff mit der maximalen Anzahl an Fahrgäste und 10 % der Vorräte (Ankunft) Die Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen. Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außer dem pro Fahrgast mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.
      • e)
      • Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und Frachtzuladung (Abfahrt), soweit vorhanden.
      • f)
      • Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und Frachtzuladung (Ankunft), soweit vorhanden.
  • Zu 2
  • Wasserdichte Unterteilung
  • Zu 3
  • Flutbare Länge
  • Zu 4
  • Zulässige Länge der Abteilungen
  • Zu 5
  • Flutbarkeit
  • Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche Abteilungsfaktor.
  • Zu 7
  • Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen
  • Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche Abteilungsfaktor.
  • Zu 7.3
  • Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zulässig.
  • Zu 8
  • Stabilität beschädigter Schiffe
  • Zu 8.2.3.3
  • Bei Anwendung der Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) ist der Winddruck nach folgender Formel zu ermitteln:
  • GZ (Meter) = (Krängungsmoment/Verdrängung) + 0,10
  • Der aufrichtende Hebelarm darf bei Anwendung der Regel 8.4.5 nicht weniger als 0,15 m betragen.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

    8.4.5
  • Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die ganze Schiffslänge abweichend von den Absätzen 4.2 und 4.3 bei Anordnung eines Doppelbodens in den genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit einer Mindesthöhe von 0,60 m, getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen werden:
      1.
    • In den Schiffsseiten
        a)
      • Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von 1,00 m;
      • b)
      • Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts unbegrenzt.
    • 2.
    • Im Schiffsboden
        a)
      • Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von einem Fünftel der Breite des Schiffes, mindestens aber 3,00 m;
      • b)
      • Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts bis 0,60 m Höhe.
  • 8.4.6
  • Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, gilt für den Bereich des Schiffes, in dem Regel 8.4.5 angewendet wird, mindestens der Zwei-Abteilungsstatus. Die unter Kapitel II-1 Teil A Absatz 1.8 definierte Tauchgrenze muss mindestens 100 mm unterhalb Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes verlaufen.
  • 8.4.7
  • Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel 8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppen muss den Anforderungen von Regel II-2/B/6.1.5b genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
  • 8.4.8
  • Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, darf die Anzahl der Fahrgäste, die in Salons im Bereich der Anwendung der verringerten Schadensausdehnung unter dem Schottendeck befördert werden, nicht mehr als 500 Personen betragen.
  • Zu 10
  • Doppelböden

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

    10.9
  • Fahrgastschiffe mit weniger als 50 m Länge und einem Unterteilungsfaktor von 1,0 sind von dem Einbau eines Doppelbodens befreit, wenn die Berechnung der Endschwimmlage in je dem Leckfall mindestens eine Tauchgrenze von 114 mm (1,5 x 76 mm) nachweist. Fahrgastschiffe mit einem Unterteilungsfaktor von höchstens 0,5 sind von dem Einbau eines Doppelbodens befreit.
  • 10.10
  • Fahrgastschiffe mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen mit einem Doppelboden versehen sein, wenn der Abteilungsfaktor größer als 0,5 ist. Der Doppelboden muss sich bei Schiffen mit achtern angeordnetem Maschinenraum mindestens vom Maschinenraumfrontschott bis an das Vorpiekschott erstrecken oder möglichst nahe herangeführt werden.
  • 10.11
  • Wird die Regel 8.4.5 vollständig oder teilweise angewendet, ist für diese Bereiche ein Doppelboden vorzusehen.
  • Zu 13
  • Öffnungen in wasserdichten Schotten
  • Zu 13.5.4
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Beschädigung innerhalb des Leckbereichs von 1,00 m von Mallkante Außenhaut erleidet, wobei dieser Abstand in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mittelschiffsebene gemessen wird.
  • Zu 13.7.1.2.2
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Tür muss sich oberhalb des Doppelbodens und außerhalb des Leckbereichs von 1,00 m befinden.
  • Zu 13.9.3
  • Zusätzlich gelten folgende Regeln:
  • Sind zwei benachbarte wasserdichte Abteilungen durch eine wasserdichte Tür in einem wasserdichten Schott begehbar und dient diese wasserdichte Tür als Sekundär-Fluchtweg aus einem Salon oder sonstigen für Fahrgäste vorgesehenen Räumen, so wird das Offenbleiben als unbedingt notwendig angesehen. Eine solche wasserdichte Tür muss in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit geschlossen werden können. Die Abteilungslängen dürfen für die Abteilungen, die an diese wasserdichte Tür angrenzen, die maximalen flutbaren Längen nach den Regeln 2 bis 5 unter Verwendung eines kleineren als in Regel 6 erforderlichen Abteilungsfaktors nicht überschreiten.
  • Zu 17-1
  • Wasserdichtigkeit von Ro-Ro-Deck (Schottendeck) bis zu den unten liegenden Räumen
  • Zu 17-1.1.1
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Absatz 1.1 ist auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe nicht anzuwenden wenn die Höhe des Ro-Ro-Decks oberhalb der Wasserlinie mit den Niedergängen in das Schiff nicht niedriger als 3,00 m ist.
  • Zu Teil C
  • Maschinenanlagen
  • Zu 3
  • Lenzpumpenanlagen
  • Zu 3.2.9
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes näher als 1,00 m, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mittelschiffebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der Abteilung, in der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein.
  • Zu 3.2.10
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand als 1,00 m von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen.
  • Zu Teil D
  • Elektrische Anlagen
  • Zu 3
  • Notstromquelle
  • Zu 3.1
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle mit einer Notschalttafel ist unterhalb des Schottendecks möglich, wenn eine zweite redundante Notstromtafel vorhanden ist. Beide Notschalttafeln sind in getrennten Abteilungen hinsichtlich Brandschutz und Leckstabilität unterzubringen, wenn eine zweite Notschalttafel vorhanden ist und der Betrieb der Notstromquelle unter allen Umständen (auch in Leckfällen) möglich ist.
  • Zu Kapitel II-2
  • Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
  • Zu Teil B
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Zu 6
  • Fluchtwege
  • Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel II-1/B/8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppe muss den Anforderungen von Regel 6.1.5.a genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
  • Zu 6.1.1
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Werden für die Beurteilung von Treppen, Leitern, Flure und Türen Annahmen für die Unwirksamkeit durch Beschädigung bei Kollision getroffen, so wird die Schadensausdehnung mit 1,00 m (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie) angenommen, sofern sich der betrachtete Punkt mindestens 0,60 m über Basis befindet.
  • Zu 6.1.5
  • Diese Regel gilt ohne 6.1.5a für Schiffe ab einer Länge von 24 m mit folgendem Zusatz:
  • Abhängig von der Anordnung der Einbootungsstationen, der Anzahl der Decks, der Anordnung der Feuerzonen, der Lage und Anzahl der Fluchtwege sowie dem Evakuierungskonzept auf Basis der MSC-Rundschreiben 1166 (Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe) und 1238 (Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe) (VkBl. 2011 S. 711) kann auf einen entsprechend den Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 geforderten Treppenschacht verzichtet werden.
  • 6.1.5.5
  • Zusätzlich gilt folgende Regel:
  • Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens 2 m2 haben und müssen, wenn sie für mehr als 80 Personen vorgesehen sind, für jeweils weitere 40 Personen 1 m2 größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 10 m2 zu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.
  • Zu 6-1
  • Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
  • Zu 6-1.3
  • Die Evakuierungsuntersuchung ist in Anlehnung an die vorläufigen Richtlinien für Evakuierungsanalysen für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe (MSC Circ. 1001), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Evakuierungszeit von maximal 30 min durchzuführen.

Zu Abschnitt 2

Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wird oder wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden

    Zu Kapitel II-1
  • Bauart der Schiffe
  • Zu Teil B
  • Intaktstabilität, Unterteilung und Leckstabilität

Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes bestimmt ist:

Der in Teil B-1, Regel 6.2.3 des SOLAS-Übereinkommens zu berechnende Unterteilungsfaktor R für Fahrgastschiffe wird als 0,95 R festgesetzt.

φmax ist der Winkel, bei dem die Hebelarmkurve das Maximum erreicht.φf ist der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt.

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