SchSV

Schiffssicherheitsverordnung

Vom 18.9.1998 (BGBl. I S. 3013, 3023)

Zuletzt geändert am 25.3.2025 (BGBl. I S. Nr. 100)

§ 17

Verweisung auf technische Regelwerke

1 Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. 2 Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anlage 1

(zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard

    • A.
    • Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung
    • A.I.
    • Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
    • 1.
    • Wattfahrt
    • 1.1
    • Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.
    • 1.2
    • Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
    • 1.3
    • Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anlage erfüllen.
    • 2.
    • Karten der Seegebiete
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p und des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-Adresse in den Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.
    • 3.
    • Lecksicherheit im Helgolandverkehr
    • Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor F <- 0,5 aufweisen.
    • A.II.
    • Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen Personen
    • 1.
    • Zuständige Stellen
    • 1.1
    • Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst wird. In Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando.
    • 1.2
    • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für
        a)
      • die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastregisterführern nach Artikel 8 Absatz 1,
      • b)
      • die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Absatz 1,
      • c)
      • die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowie
      • d)
      • die Sicherstellung, dass Gesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 über Verfahren für die Datenregistrierung verfügen.
    • 2.
    • (weggefallen)
    • A.III.
    • Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
    • 1.1
    • Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.
    • 1.2
    • Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567) erfüllen, entsprechend.

    • B.
    • Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes
    • B.I.
    • Amtliche Vermessung
    • 1.
    • Mitwirkung des Eigentümers
    • 1.1
    • Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen.
    • 1.2
    • Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich
        a)
      • jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs sowie
      • b)
      • einen Wechsel der Flagge
    • anzuzeigen.
    • 2.
    • Erneuerung von Schiffsmeßbriefen
    • Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.
    • 3.
    • Liegeplatz im Ausland
    • Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kostenersparnis vertretbar ist.
    • B.II.
    • Tagebücher
    • 1.
    • Seetagebücher
    • 1.1
    • Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch.
    • 1.2
    • Als Nebenbücher können geführt werden
        a)
      • als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,
      • b)
      • als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch.
    • 1.3
    • Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt.
    • 2.
    • Maschinentagebuch
    • 2.1
    • Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.
    • 2.2
    • Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.
    • 2.3
    • Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen unter deutscher Flagge vom 13. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird.
    • 3.
    • Form der Bücher
    • 3.1
    • Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.
    • 3.2
    • Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein.
    • 3.3
    • Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.
    • 3.4
    • In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder durch die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.
    • 4.
    • Eintragungen
    • 4.1
    • Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.
    • 4.2
    • Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.
    • 4.3
    • Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.
    • 4.4
    • Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben.
    • 5.
    • Auswertung der Tagebücher
    • Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen, - hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.
    • 6.
    • Aufbewahrung
    • Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.
    • 7.
    • Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge
    • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder in seinem Auftrag die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation veröffentlicht im Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Regelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.
    • 8.
    • Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe
    • Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben:
    • 8.1
    • Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort 'Logbuch-Aufzeichnungen' oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat.
    • 8.2
    • Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können.

    • C.
    • Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge
    • C.I.
    • SOLAS
    • C.I.1.
    • (Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)
    • Schiffe mit frühem Baujahr
    • 1.
    • Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde.
    • 2.
    • In diesem Fall müssen
        a)
      • Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben;
      • b)
      • Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.
    • C.I.2.
    • (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code))
    • Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)
    • Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.
    • C.I.3.
    • (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)
    • 1.
    • (weggefallen)
    • 1.1
    • (weggefallen)
    • 1.2
    • (weggefallen)
    • 1.3
    • (weggefallen)
    • 2.
    • Antragsprinzip
    • Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich.
    • 3.
    • Rettungsmittel
    • 3.1
    • (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.
    • 3.2
    • (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind.
    • 4.
    • Alarmanlagen
    • 4.1
    • (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.
    • 4.2
    • Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.
    • 5.
    • Schiffsdatenschreiber
    • 5.1
    • (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen.
    • 5.2
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.
    • C.I.4.
    • Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
    • 1.
    • Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ
    • 1.1
    • Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.
    • 1.2
    • Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
    • Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist.
    • Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19.
    • 2.
    • Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
    • Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
    • 3.
    • Amtliche nautische Veröffentlichungen
    • (Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)
    • Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III, der Vessel Traffic Services Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher.
    • 4.
    • Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse
    • Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen
    • C.I.5.
    • Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS
    • Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den IMO/ILO/UN ECE-Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten '(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.
    • C.I.6.
    • (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)
    • 1.
    • Internationale Richtlinien für die Verwaltung
    • Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 S. 468) zugrunde.
    • 2.
    • Durchführung der Prüfungen (Audits)
    • 2.1
    • Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
    • 2.2
    • Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt.
    • 3.
    • Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
    • 3.1
    • Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.
    • 3.2
    • Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:
        a)
      • Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung.
      • b)
      • Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung.
    • 4.
    • Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben
    • Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.
    • C.I.7.
    • (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)
    • Schiffsidentifikationsnummer
    • (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.
    • C.II.
    • Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
    • Schiffe mit frühem Baujahr
    • Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen.
    • C.III.
    • Kapitel VIII ('Wachdienst') der Anlage zum STCW-Übereinkommen
    • Durchführung von Erprobungen
    • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen.

    • D.
    • Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge
    • D.I.
    • Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind
    • 1.
    • Allgemein anerkannte internationale Vorschriften
    • Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn
        a)
      • der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen ist und
      • b)
      • das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt ist.
    • 2.
    • Allgemein anerkannte internationale Verfahren der Seesicherheit
    • Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
    • D.II.
    • Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
    • Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,
        a)
      • muss der Betreiber gegenüber der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten gewährt wird;
      • b)
      • muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einhalten.
    • E.
    • Verweisung auf technische Regelwerke
    • Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
    • D.III.
    • (weggefallen)

Anlage 2

(zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen

    • A.
    • Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
    • 1.
    • Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer
    • Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
Zeugnisse/Bescheinigungenausstellende
Stelle
(I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS
(1.)Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(2.)Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(3.)Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(4.)Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(5.)Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(6.)Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4BG Verkehr
(7.)Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2BG Verkehr
(8.)Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-CodeBG Verkehr
(9.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12BG Verkehr
(10.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12BG Verkehr
(11.)
    (a)
  • Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)
BG Verkehr
    (b)
  • Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
BG Verkehr
(12.)
    (a)
  • Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)
BG Verkehr
    (b)
  • Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
BG Verkehr
(13.)
    (a)
  • Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
    (b)
  • Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
(13a.)Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-CodesBSH
(13b.)Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC385(94)) BG Verkehr
(II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft
(14.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6BG Verkehr
(14a.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr
(15.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9BG Verkehr
(15a.)Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4BG Verkehr
(16.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-CodesBG Verkehr
(16a.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG-Verkehr
(16b.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG-Verkehr
(17.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8BG Verkehr
(17a.)Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8BG Verkehr
(17b.)Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr
(18.)Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13BG Verkehr
(III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
(19.)Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(20.)Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
(21.)Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des ÜbereinkommensBSH
(V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
(22.)Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der RichtlinieBG Verkehr, BSH
(VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6..2009, S. 1)
(23.)
    a)
  • Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
BG Verkehr
    b)
  • Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
    c)
  • Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
(VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
(24.)
    a)
  • Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3
BG Verkehr
    b)
  • Bescheinigung nach § 9 Abs. 5
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
    c)
  • (weggefallen)
    d)
  • (weggefallen)
(25.)
    a)
  • Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)
BSH
    b)
  • Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)
BSH
(26.)(weggefallen)
(27.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-CodesBG Verkehr
(27.) a)Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach
    aa)
  • Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),
  • bb)
  • Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
BG Verkehr
(27.) b)Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-ÜbereinkommensBG Verkehr
(28.)Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurdenBSH, BG Verkehr.
    • 2.
    • Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung
    • Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.
    • 3.
    • Muster der Zeugnisse
    • Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
    • 4.
    • Eintragungen
    • 4.1
    • Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
    • 4.2
    • Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.
    • 4.3
    • Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.
    • 5.
    • Probefahrtbescheinigungen
    • 5.1
    • Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen.
    • 5.2
    • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
    • 5.3
    • Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten (VkBl. 2021 S. 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist.
    • 5.4
    • Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden.
    • 6.
    • Ersatzausfertigung
    • Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
    • 7.
    • Rückgabe von Bescheinigungen
    • Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
    • 8.
    • Versicherung an Eides Statt
    • Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
    • B.
    • Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)
    • 1.
    • Zuständige Behörde
    • 1.1
    • Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
    • 1.2
    • Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
    • 1.3
    • Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr.391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.
    • 1.4
    • (weggefallen)
    • 2.
    • Harmonisiertes System
    • Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.
    • 3.
    • Anerkannte Klassifikationsgesellschaften
    • 3.1
    • Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
    • 3.2
    • Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:
        a)
      • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.
      • b)
      • Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.
      • c)
      • Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
      • d)
      • Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.
      • e)
      • Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.
      • f)
      • Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen.
    • 3.3
    • Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.
    • 3.4
    • Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durchzuführen.
    • 3.5
    • Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.
    • 3.6
    • Hat die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.
    • 3.7
    • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.
    • 3.8
    • Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.
    • 4.
    • Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens
        a)
      • Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
          aa)
        • Bescheid der zuständigen Behörde über eine
          • Zulassung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
          • Erteilung der Registriernummer nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid- Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung,
        • bb)
        • Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis
          • nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
          • nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben.
        b)
      • Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) sowie über das Nichtvorhandensein von Cybutryn anzuerkennen.
    • 5.
    • Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen
    • Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Anlage 3

(zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten

    • A.
    • Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch
    • 1.
    • Arten der Befähigungsnachweise
    • 1.1
    • Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
        a)
      • für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
          aa)
        • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
        • bb)
        • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
        • cc)
        • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
      • b)
      • für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
          aa)
        • Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),
        • bb)
        • Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));
      • c)
      • Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
      • d)
      • Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
    • 1.2
    • (weggefallen)
    • 2.
    • Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
    • 2.1
    • Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
    • 2.2
    • Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
    • 2.3
    • Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
    • 2.4
    • Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
    • 2.5
    • Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
    • 2.6
    • Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
    • 2.7
    • Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.
    • 3.
    • Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses
    • 3.1
    • Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt
        a)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,
      • b)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • 3.2
    • Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung
        a)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,
      • b)
      • bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind.
    • 4.
    • Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise
    • 4.1
    • Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
    • 4.2
    • Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
        a)
      • der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,
      • b)
      • der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten,
      • c)
      • der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,
      • d)
      • der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.
    • Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.
    • 4.3
    • Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.
    • 4.4
    • Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.
    • 5.
    • Umtausch
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

a)Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)inAllgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
b)Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)inBeschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
c)Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)inUKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
    • 6.
    • Zeugnismuster
    • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

    • B.
    • Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
    • 1.
    • Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC
    • 1.1
    • Prüfungszuständigkeiten
    • 1.1.1
    • Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende Anwendung.
    • 1.1.2
    • Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.
    • 1.1.3
    • Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestellt wird, und seinem Stellvertreter.
    • 1.1.4
    • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.
    • 1.1.5
    • Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.
    • 1.1.6
    • Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
    • 1.1.7
    • Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.
    • 1.2
    • Durchführung der Prüfung
    • 1.2.1
    • Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    • 1.2.2
    • Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
    • 1.2.3
    • Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    • 1.2.4
    • Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
    • 1.2.5
    • Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
    • 1.3
    • Wiederholungsprüfung
    • 1.3.1
    • Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
    • 1.3.2
    • Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2 entsprechend.
    • 2.
    • Ergänzungsprüfungen
    • 2.1
    • Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
    • 2.2
    • Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
    • 2.3
    • Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend.
    • 3.
    • Vereinfachte Prüfung
    • Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
    • 4.
    • Anpassungsprüfung
      Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

    • C.
    • Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen
    • 1.
    • Erteilungsstellen
    • 1.1
    • Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt.
    • 1.2
    • Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.
    • 2.
    • Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
    • 2.1
    • Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
      Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.
    • 2.2
    • Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
    • 2.2.1
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.
    • 2.2.2
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.
    • 2.2.3
    • Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.
    • 3.
    • Ersatzausfertigung
    • Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
    • 4.
    • Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei
    • 4.1
    • Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
        a)
      • an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
      • b)
      • an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei
    • bleiben unberührt.
    • 5.
    • Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde
    • Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.
    • D.
    • Entzug von Funkzeugnissen
    • 1.
    • Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.
    • 2.
    • Für den Entzug zuständig ist
        a)
      • bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
      • b)
      • bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.
    • 3.
    • Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.

Anlage 4

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union



Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

    1.
  • Begriffsbestimmungen

  • Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
  • 1.1
  • „Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung verfügt;
  • 1.2
  • „vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024 gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
  • 1.2.1
  • der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und
  • 1.2.2
  • in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  • 1.3
  • „neues Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist;
  • 1.4
  • „Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;
  • 1.5
  • „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 gemäß Abschnitt A. I. der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung;
  • 1.5.1
  • „SOLAS-90-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.117(74) (BGBl. 2002 II S. 2938, 2939);
  • 1.5.2
  • „SOLAS-2009-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82) (BGBl. 2009 II S. 1226, Anlageband);
  • 1.5.3
  • „SOLAS-2020-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (BGBl. 2019 II S. 910, 911, 920);
  • 1.6
  • „Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar
  • 1.6.1
  • nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
  • 1.6.2
  • so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
  • 1.7
  • „Übereinkommen von Stockholm“ das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von SOLAS-95-Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ geschlossene Übereinkommen;
  • 1.8
  • „Berufsgenossenschaft“ ist die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft der Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
  • 1.9
  • „Hafenstaat“ ein Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr eingesetzt wird;
  • 1.10
  • „Auslandfahrt“ eine Fahrt über See von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
  • 1.11
  • „besondere Stabilitätsanforderungen“ die in Regel 5 genannten Stabilitätsanforderungen, wenn sie als Sammelbegriff verwendet werden;
  • 1.12
  • „signifikante Wellenhöhe“ oder (Hs) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen;
  • 1.13
  • „Restfreibord“ oder (Fr) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers;
  • 1.14
  • „Unternehmen“ den Eigner eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder einen Bareboat-Charterer, der vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat.
  • 2.
  • Anwendungsbereich
  • 2.1
  • Diese Anlage gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und in der Auslandfahrt im Linienverkehr eingesetzt werden.
  • 2.2.
  • Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nicht die Bundesflagge führen, haben die Anforderungen dieser Anlage in vollem Umfang zu erfüllen, bevor sie im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen eingesetzt werden können, wobei die Richtlinie (EU) 2017/2110 einzuhalten ist.
  • 3.
  • Signifikante Wellenhöhe

  • Die signifikanten Wellenhöhen (Hs) werden für die Bestimmung des Wasserstands auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 Prozent im Jahr nicht überschritten werden.
  • 4.
  • Seegebiete
  • 4.1
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Sinne der Regel 6.1 Satz 4 eine Liste, der Seegebiete, zu erstellen, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
  • 4.2
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, soweit angezeigt und möglich, mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden von Drittländern die Seegebiete und die für sie geltenden Werte der signifikanten Wellenhöhe an den beiden Endpunkten der Route zu vereinbaren. Kreuzt die Route des Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen.
  • 4.3
  • Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Liste nach Regel 4.1 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekanntzumachen. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitgeteilt.
  • 5.
  • Besondere Stabilitätsanforderungen
  • 5.1
  • Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm erfüllen.
  • 5.2
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von bis zu 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.2.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
  • 5.2.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
  • Für jedes dieser Schiffe hat die Berufsgenossenschaft der Kommission binnen zwei Monaten nach Ausstellung der in Regel 6.1 genannten Bescheinigung mitzuteilen, welche Option nach Regel 5.2.1 oder 5.2.2 gewählt wurde, und hat dieser Mitteilung die in Anhang III der Richtlinie 2003/25/EG genannten Angaben beizufügen.
  • 5.3
  • Bei der Anwendung der Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG hat sich die Berufsgenossenschaft der in Anhang II der Richtlinie 2003/25/EG aufgeführten Leitlinien zu bedienen, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffs vereinbar ist.
  • 5.4
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr in der Auslandfahrt einsetzt und die nie nach der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.4.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm oder
  • 5.4.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2009-Norm.
  • Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  • 5.5
  • Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie gemäß der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  • 5.5.1
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
  • 5.5.2
  • die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
  • Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  • 5.6
  • Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ab dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, müssen weiterhin die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I in der bis zum 5. Dezember 2024 geltenden Fassung der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen.
  • 6.
  • Bescheinigungen
  • 6.1
  • Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter deutscher Flagge müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach der Regel 6 mitführen.
  • Diese Bescheinigung ist von der Berufsgenossenschaft auszustellen und kann mit anderen diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden. Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, ist in der Bescheinigung die signifikante Wellenhöhe anzugeben, bis zu der das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen kann.
  • Diese Bescheinigung gilt, solange das Ro-Ro-Fahrgastschiff in einem Seegebiet gemäß der Liste aus Regel 4.1 mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird.
  • 6.2
  • Die zuständige Behörde hat eine von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/25/EG ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
  • 6.3
  • Die zuständige Behörde hat die von einem Drittland ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, mit der bescheinigt wird, dass ein Ro-Ro-Fahrgastschiff die besonderen Stabilitätsanforderungen der Richtlinie 2003/25/EG erfüllt.
  • 7.
  • Jahreszeitlicher und anderer kurzzeitiger Betrieb
  • 7.1
  • Wünscht ein Unternehmen, welches das ganze Jahr über einen Linienverkehr betreibt, für eine kürzere Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf dieser Linie einzusetzen, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens einen Monat, bevor die besagten Schiffe in diesem Linienverkehr eingesetzt werden, zu melden.
  • 7.2
  • In Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener Umstände rasch ein Ersatz-Ro-Ro-Fahrgastschiff eingesetzt werden muss, um die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen, gelten jedoch anstelle der in Regel 7.1 genannten Meldepflicht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2110 und Anhang XVII Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/16/EG.
  • 7.3
  • Wünscht ein Unternehmen einen Linienverkehr jahreszeitlich für eine kürzere Zeit zu betreiben, die sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes zu melden.
  • 7.4
  • Erfolgt der Betrieb nach den Regeln 7.1, 7.2 und 7.3 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet ermittelten Bedingungen, so kann für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, der für diese kürzere Zeit anzuwendende Wert der signifikanten Wellenhöhe von der Berufsgenossenschaft eingesetzt werden, um bei der Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie den Wasserstand auf dem Deck zu bestimmen. Die Berufsgenossenschaft vereinbart mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern, in denen die Endpunkte der Route liegen, soweit angezeigt und möglich, den für diese kürzere Zeit anzuwendenden Wert der signifikanten Wellenhöhe.
  • 7.5
  • Nach der Genehmigung des Betriebs im Sinne von 7.1, 7.2 und 7.3 durch die Berufsgenossenschaft oder die zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten muss das Ro-Ro-Fahrgastschiff unter der Bundesflagge, das diesem Betrieb nachgeht, eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Regel 6.1 mitführen.

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