SchSV

Schiffssicherheitsverordnung

Vom 18.9.1998

Zuletzt geändert am 3.3.2020

§ 4

Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2) (weggefallen)