SchSG

Schiffssicherheitsgesetz

Vom 9.9.1998

Zuletzt geändert am 25.6.2024

§ 9

Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,

1. soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
a) der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
b) der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,
c) bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie
d) Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,
2. soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
3. Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.

(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.

(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.