Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Vom
15.11.1940
Zuletzt geändert am
21.1.2013
§ 80
Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der Eigentümer für das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.