SchRG

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Vom 15.11.1940

Zuletzt geändert am 21.1.2013

§ 71

1Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. 2Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.