SchRG

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Vom 15.11.1940

Zuletzt geändert am 21.1.2013

§ 48

1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.