Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Vom
15.11.1940
Zuletzt geändert am
21.1.2013
§ 19
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Schiffsregisters und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.