SchnellLG

Schnellladegesetz

Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 6

Bestandsinfrastrukturanbieter

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berücksichtigt die berechtigten Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der Durchführung der Aufgaben nach § 3.

(2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur bleibt zulässig.

(3) Ein Bestandsinfrastrukturanbieter, der von einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maßnahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6, betroffen ist, kann

1. bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Ladeinfrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte und Verträge ganz oder teilweise zur käuflichen Übernahme anbieten oder
2. bei Weiterbetrieb des Standorts vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine angemessene Entschädigung verlangen.
2Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 an, ist es zur Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung verpflichtet. Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 nach pflichtgemäßem Ermessen nicht an, so hat es eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Beabsichtigt ein Bestandsinfrastrukturanbieter den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur einzustellen, hat er dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Einstellung, im Fall einer späteren Entscheidung zur Einstellung spätestens unverzüglich nach der Entscheidung, anzuzeigen.