SchnellLG

Schnellladegesetz

Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1a

Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur

1Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.