SchnellLG

Schnellladegesetz

Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.