SchlärmschG

Schienenlärmschutzgesetz

Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Vom 20.7.2017

§ 9

Zuständige Behörden

1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. 3Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.