SchlärmschG

Gesetz zum Schienenlärmschutz

Vom 7.10.2024

§ 7

Zwangsgeld

1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.