SchlärmschG

Schienenlärmschutzgesetz

Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Vom 20.7.2017

§ 14

Abweichungsfestigkeit

Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden.