SchlärmschG

Schienenlärmschutzgesetz

Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Vom 20.7.2017

§ 12

Zwangsgeld

1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.