Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
Vom
28.5.1957
Zuletzt geändert am
6.5.2019
§ 3
1Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
2§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.