Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
Vom
28.5.1957
Zuletzt geändert am
6.5.2019
§ 21
Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.